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Schutz vor Corona und vor Einsamkeit: Aktuelle COVID-Schutzregelung in Alten- und Pflegeheimen bleibt weiter aufrecht

Morgen, Freitag, endet der Lockdown in Oberösterreich. In den Alten- und Pflegeheimen gelten weiterhin die bisherigen Zutrittsregelungen für Besucherinnen und Besucher, somit vorbehaltlich etwaiger Änderungen auf Bundesebene auch an den Weihnachtsfeiertagen. Landesrat Dr. Wolfgang Hattmannsdorfer: „Wir schützen die Bewohner/innen sowohl vor Corona als auch vor Einsamkeit in den Feiertagen.“

„Die aktuelle Regelung hat sich bewährt. Denn es ist gelungen, das Infektionsgeschehen in den Alten- und Pflegeheimen einzudämmen und gleichzeitig zu verhindern, dass die Einsamkeitsfalle zuschlägt. Die Regeln ermöglichen, dass man auch an den Feiertagen Oma und Opa im Heim besuchen kann. Damit steht einem liebevollen Weihnachtsfest nichts mehr im Weg“, so Hattmannsdorfer. Das Ende des Lockdowns bedeutet zudem, dass Heimbewohner/innen für die Feiertage auch die Heime verlassen können, um das Weihnachtsfest bei Angehörigen zuhause zu verbringen.

Die Schutzregelung im Überblick. Für Besucher/innen gilt:

  • Reguläre Besuche sind unter Einhaltung der 2G-Regel mit zusätzlichem negativem PCR-Testergebnis (max. 72h ab Probenentnahme) für jeweils höchstens zwei Personen pro Bewohner/in pro Tag erlaubt (= 2G+). Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind davon ausgenommen.
  • Zwei Besucher/innen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können zusätzlich auch unter Einhaltung der 2,5G-Regel das Heim betreten. Damit ist sichergestellt, dass beispielsweise auch tägliche Besuche von Ehepartnern bzw. Kindern, die zur Unterstützung und Betreuung (z. B. Essen, Spazieren) zu Besuch kommen, möglich sind.
  • Erlaubt unter Einhaltung der 2,5G-Regel (genesen, geimpft oder – wenn kein 2G-Nachweis erbracht werden kann – negativer PCR-Nachweis) sind Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.

 

Ausnahmebestimmung bei PCR-Tests: im Falle einer nachweislich nicht verfügbaren PCR-Testmöglichkeit (Glaubhaftmachung, dass PCR-Test nicht verfügbar war oder dass Auswertung nicht zeigerecht erfolgte) gilt auch ein negativer Antigentest, der von einer befugten Stelle ausgestellt wurde (3G-Nachweis).

In geschlossenen Räumen ist zudem das Tragen einer FFP2 Maske sowie das Einhalten der Covid-19 Hygienemaßnahmen (Handhygiene etc.) weiterhin verpflichtend. Zudem ist bei Betreten von Alten- und Pflegeheimen darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.

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